Flamme Verte Laboratories Meeting

Am 16.11.2017 fand dieses Jahr in Paris beim Syndicat des Energies Renouvelables das zweite offizielle Flamme Verte Laboratories Meeting statt. Es wurden wichtige Themen in Bezug auf die Flamme Verte Anerkennung auf der Agenda behandelt. Unter anderem wurde der Vertrag zwischen Syndicat des Energies Renouvelables und den Prüflaboren überarbeitet, die „Charte des Flamme Verte“ für die Hersteller vorgestellt und das Vorgehen bei den sogenannten „Performance Tests“ und Ringversuchen besprochen. Wir haben uns bei den oben genannten Themen für Sie mit unserer fachlichen Kompetenz und unserem Know-how, als eines der führenden Labore, eingebracht.

Insgesamt legen die Vertreter des Labels einen hohen Fokus auf die Qualität und Erfüllung von Emissionsgrenzwerten, nicht nur bei dem „Entry Test“ auf dem Prüfstand, sondern auch bei den Feuerstätten in der laufenden Produktion. In den kommenden Jahren, mit Hinblick auf die ECO-Design Richtlinie 2022, wird es weitere Verschärfungen geben und die Ansprüche an die Hersteller steigen.

E.F.A. – Fachgruppentagung in Vahrn

Vom 17. – 19.10.2017 trafen sich die Mitglieder sowie interessierte Gäste der E.F.A. – Europäischen Feuerstätten Arbeitsgemeinschaft e.V. zur Herbsttagung bei der Firma Pertinger GmbH/Srl in Vahrn im schönen Südtirol.

Während der Fachgruppentagung am 18.10.2017 wurden verschiedene Vorträge gehalten:

Unter anderem referierte unser Geschäftsführer Herr Christian Droll über das Thema „Energy Labelling – Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräte“. Die vielen positiven Rückmeldungen und Äußerungen während der Tagung zeigen wie aktuell dieses Thema ist. Unser Team von der RRF klärt gerne über aktuelle Themen auf und steht Ihnen als Kontakt zur Verfügung. (info@rrf-online.eu / Tel. +49 (0) 208 60 70 41 – 0)

Weitere Themen waren der Vortrag „Unternehmenskooperationen und Kartellverbot“ sowie eine interessante und ausführliche Werks- und Firmenbesichtigung der Firma Pertinger GmbH/Srl.

Zu der Jahreshauptversammlung am 19.10.2017 wurden zum ersten Mal auch die Gäste der E.F.A. eingeladen. Somit konnten diese einen interessanten Einblick in die Informationen und Interna erhalten.

Die nächste Tagung findet am 03./04. Mai 2018 in Erfurt statt. Die Fachgruppentagung wird erneut ein interessantes Vortragsprogramm bieten – Gäste sind natürlich herzlich willkommen. Nähere Infos für alle Interessenten gibt es direkt beim Sekretariat der E.F.A. e.V. – Tel. +49 (0) 261 100 40 67 oder mail@efa-europe.com.

Notifizierung

Bauaufsichtliche Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle für Schornsteine, Abgasanlagen, Luft-Abgas-Systeme, Staubabscheider und weitere Bauprodukte

Mit Bescheid vom 26. September 2017 wurde die RRF offiziell vom Deutschen Institut für Bautechnik für weitere Bauproduktgruppen anerkannt. Da wir uns als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle in den letzten Jahren auf dem Markt etablieren konnten, wurden weitere wichtige Bauproduktgruppen in das Portfolio aufgenommen: unter anderem raumluftunabhängige Sammelfeuerstätten sowohl für feste als auch flüssige Brennstoffe, Abgaswärmetauscher, Katalysatoren und Staubabscheider als Hausschornsteine sowie freistehende Schornsteine, Luft-Abgas-Systeme (LAS), Abgasleitungen und Bauteile für Abgasanlagen.

Selbstverständlich bieten wir Ihnen unseren kompetenten Service und fachliches Knowhow auch für diese Bauproduktengruppen in gewohnter Weise an. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot für die Prüfung bzw. Fremdüberwachung und Zertifizierung der o. g. Produktgruppen. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen jederzeit für Rückfragen zur Verfügung.

Energy Labelling – Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten

Die Verordnung für Einzelraumheizgeräte wurde am 21.07.2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 10.08.2015 offiziell in Kraft. Sie gilt für alle Einzelraumheizgeräte bis 50 kW. Die in der Verordnung genannten Anforderungen gelten für alle Einzelraumheizgeräte, bei denen es sich nicht um Festbrennstoff-Heizgeräte ohne oder mit einer offenen Abgasführung handelt, ab dem 01.01.2018. Für alle anderen in der Verordnung genannten Bauprodukte ab dem 01.01.2022. Die Verordnung sowie die übergeordnete Rahmenverordnung finden sie unter den folgenden Links:

Verordnungen sind rechtsverbindlich ohne zusätzliche rechtliche Umsetzung in Mitgliedsstaaten. Lediglich die zuständigen Behörden bzw. die Marktüberwachung müssen eingerichtet werden und ggf. nationale Gesetze, die von der Verordnung betroffen sind angepasst werden.

Pflichten des Herstellers

  • Der Hersteller muss für jedes Einzelraumheizgerät im Geltungsbereich das Label nach Verordnung (EU) 2015/1186 dem Händler in gedruckter und elektronischer Version bereitstellen
  • Zusätzlich muss ein Produktdatenblatt in gedruckter und elektronischer Form bereitgestellt werden z. B in der Produktbroschüre oder anderer Produktliteratur. Dem Händler müssen das Label und die zusätzlichen Informationen vom Hersteller so bereitgestellt werden, dass er dem Kunden die notwendigen Informationen vermitteln kann.
  • Auf Anfrage muss eine technische Dokumentation der Kommission oder den Behörden der Mitgliedsstaaten übermittelt werden.
  • Messungen und Berechnungen müssen nach den harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen durchgeführt werden
  • Der Hersteller ist alleine für die Erstellung des Labels und Kennzeichnung verantwortlich

Pflichten des Händlers bzw. am Point of Sale

  • Beim Verkauf, muss das Label sichtbar außen auf der Vorderseite von ausgestellten Produkten zu sehen sein.
  • Produktbezogene Werbung oder technisches Werbematerial muss auf die Energieeffizienzklasse verweisen.
  • Falls ein Produkt während der Vermarktung für den Endkunden nicht sichtbar ist (z. B. Lagerware), muss das Label, anstelle der Darstellung auf der Front zusammen mit den relevanten Informationen dem Produktdatenblatt des Herstellers beigelegt werden
  • Label und Produktdatenblatt müssen nicht an dem Produkt oder „inside the box/Umverpackung“ mitgeliefert werden, sondern können auch z. B. im ergänzenden Material oder Zubehörset mitgeliefert werden

Berechnung und Einordnung des Labels

EEI = (ns,on * BLF) – 10% + F(2) + F(3) – F(4) – F(5)

Dabei gilt:

  • ns,on Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, angegeben in %
  • ns,on = nth,nom ist der thermische Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung auf der Grundlage des unteren Heizwerts
  • BLF ist der Biomasse-Kennzeichnungsfaktor
    • Betrieb durch Biomasse: Faktor = 1,45
    • Betrieb durch Fossile Brennstoffe: Faktor = 1
  • F(2) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können
  • F(3) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können
  • F(4) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Hilfsstromverbrauchs zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt
  • F(5) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Energieverbrauchs der Pilotflamme zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt

Energieeffizienzklassen von Einzelraumheizgeräten

Die europäische Kommission stellt unter der Webseite http://eepf-energylabelgenerator.eu ein hilfreiches Tool zur Verfügung mit welchem das Label in einfachen Schritten generiert werden kann. Dabei handelt es sich nicht um eine Berechnungshilfe, sondern dient der Erstellung des Labels in einem korrekten Format, sowie der druckfertigen Ausgabe.

Ausnahmen von der Verordnung

  • Art. 1 (a – j)
    • z. B. Saunaöfen, Luftheizungsprodukte und Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden
  • Gebrauchte Produkte, sofern sie nicht aus einem Drittland importiert werden (EU) 2017/1369 Art. 1 (2) a
    • Wiederverkauf von Umtauschware (wenn benutzt)
    • Reparierte Produkte, wenn sie nicht signifikant geändert oder mit neuer Garantie / Gewährleistung versehen wurden (Generalüberholung)
  • Outlet oder B-Ware sind nicht ausgenommen da diese noch nicht benutzt wurden

Selbstverständlich handelt es sich bei dem von uns bereitgestellten Informationen um eine Zusammenfassung der Kernaussagen der Verordnung. Weitere Anforderungen können Sie der Verordnung unter dem o. g. Link entnehmen.

Sollten Sie weitere Fragen zur Labelberechnung bzw. -erstellung oder zu weiteren Themen wie z. B. Internetvermarktung, Produktdatenblatt oder technische Dokumentation haben, können wir Ihnen gerne ein Beratungsangebot erstellen.

 

Positive Reaktion auf RRF Weihnachtsaktion 2016: RRF unterstützt roterkeil.net

Das Team der RRF freut sich über das große positive Feedback. Sowohl medial wurde die Aktion befürwortet und hat auch über Social Media positive Resonanz erzeugt.

 

Link zum Blogpost: Link

Conto Termico 2.0

Seit Mai 2016 hat die italienische Regierung eine Subvention für Feuerstätten bewilligt. Die Gesamtbewilligungssumme beläuft sich auf 900 Mio. € pro Jahr. Um diese Subvention als Privatperson zu erhalten, muss ein alter Raumheizer durch einen neuen ersetzt werden. Der alte Raumheizer muss zusammen mit Fotos und Dokumenten zu einem Fachhändler gebracht werden und zusammen mit den Dokumenten beim GSE (Gestore Servizi Energetici) registriert werden. Der neu erworbene Raumheizer muss einen Wirkungsgrad von > 85% haben und den Anforderungen der DIN EN 13240 entsprechen.

Formel für die Berechnung des Zuschusses:

Ia tot = 3,35 * In(Pn) * hr * Ci * Ce

Erläuterung:

Ia tot: Jährlicher Zuschuss für max. 2 Jahre (für Raumheizer ≤ 35 kW) sonst 5 Jahre

Pn: Nennwärmeleistung aus einer Typprüfung nach EN 13240

Hr: Betriebsstunden im Bezug auf den Aufstellort (nach Region)

Ci: Typologie des Produktes

Typologie des Produktes Ci-Faktor für Raumheizer mit einer Nennwärmeleistung von ≤ 35kWt
Raumheizer zur Verfeuerung von Holz 0,040 (€/kWht)
Pelletöfen 0,040 (€/kWht)

Ce: Feinstaub-Emissionen-Koeffizient

Feinstaub (PM) Ce
(mg/Nm3 bezogen auf  13% O2)
30 < Emissionen ≤ 40 1
25 < Emissionen ≤ 30 1,2
Emissionen ≤ 25 1,5

Beispiel:

Ein Raumheizer zur Verfeuerung von Holz mit einem Wirkungsgrad von 85 %, bei 6 kW Nennwärmeleistung, Feinstaub Emissionen von 35 mg/m3 und verkauft in Bozen (F-Zone) erhält einen jährlicher Totalzuschuss von:

3,35 * In(6) * 1800 * 0,04 * 1 = 432.17 €  * 2 Jahre = 864,34 €  Gesamtzuschuss

Die RRF wird „grün“

Klimawandel, knappe Ressourcen und steigende Energiepreise zwingen zum Handeln. Neue Umweltvorschriften der Politik und der Wunsch vieler Unternehmen nach mehr Nachhaltigkeit fördern den Wechsel zu energieeffizienten Lösungen.

Moderne Lichttechnik hilft, den Stromverbrauch deutlich zu reduzieren und zugleich die Beleuchtungsqualität nachhaltig zu verbessern.

Daher haben wir uns von der RRF ebenfalls auf den Weg gemacht. Hin zu einer stromsparenden, umweltfreundlichen und langfristig auch kostengünstigeren Variante der Lichtversorgung mittels LED-Beleuchtung in unserem Labor in Oberhausen.