Diese Verordnung legt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Bereitstellung auf dem Markt ab den 1. Juli 2013 durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE-Kennzeichnung für diese Produkte fest.
Die Verordnung wurde in Deutschland in das Bauproduktengesetz aufgenommen und ist somit rechtsverbindlich.
Was ändert sich für den Hersteller von Festbrennstoff-Feuerstätten?
Bisher war es ausreichend eine Konformitätserklärung auszustellen und eine CE-Kennzeichnung am Bauprodukt anzubringen. Die Konformitätserklärung wird „erweitert“ und zukünftig als Leistungserklärung bezeichnet. Die CE-Kennzeichnung wird ebenfalls verändert und muss eine „Beziehung“ zur entsprechenden Leistungserklärung aufweisen.
Was ändert sich für bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte?
Bauprodukte, die vor dem 1. Juli 2013 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG in Verkehr gebracht wurden, gelten als mit dieser Verordnung konform. Die Hersteller können eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer Konformitätsbescheinigung oder einer Konformitätserklärung erstellen. Eine Veränderung der CE-Kennzeichnung ist nicht erforderlich.
Was ändert sich für die notifizierten Prüfstellen?
Grundlage für die Notifizierung einer Prüfstelle durch die Europäische Kommission ist eine Akkreditierung nach ISO/IEC 17025. Diese Akkreditierung muss eine Prüfstelle nachweisen um nach dem 1. Juli 2013 Prüftätigkeiten (Prüfungen als Grundlage für die Erstellung der Leistungserklärung und die Vergabe des CE-Zeichens) weiterzuführen.
RRF Akkreditierung: DIN EN ISO/IEC 17025:2005, DAkkS Nr. D-PL-17727-01-00