Änderung der Grenzwerte durch neuen Art.15a B-VG für Österreich und wichtige Informationen für Kachelofenbauer (2015)
Ab dem 01.01.2015 gelten neue Gesetze in Österreich
Am 31.12.2012 wurde im Landesgesetzblatt für Wien die neue
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
veröffentlicht.
Für den Produktbereich der Festbrennstoff-Feuerstätten haben sich die Grenzwerte geändert. Diese Änderungen bzw. Verschärfungen der Werte sind ab 01.01.2015 gültig.
Ab diesem Datum müssen die in Verkehr gebrachten Feuerstätten folgende Grenzwerte erfüllen:
Auszug aus dem Art. 15a B-VG:
Händisch beschickte Raumheizgeräte*) (Holzbrennstoffe):
- CO-Emissionen = 1100 mg/MJ (unverändert)
- NOx-Emissionen = 150 mg/MJ (unverändert)
- OGC-Emissionen = 50 mg/MJ (vorher 80 mg/MJ)
- Staub-Emissionen = 35 mg/MJ (vorher 60 mg/MJ)
- Mindestwirkungsgrad = 80 % (vorher 78 %)
Automatisch beschickte Raumheizgeräte**) (Holzpellets):
- CO-Emissionen = 500 mg/MJ (unverändert)
- NOx-Emissionen = 100 mg/MJ (vorher 150 mg/MJ)
- OGC-Emissionen = 30 mg/MJ (unverändert)
- Staub-Emissionen = 25 mg/MJ (vorher 50 mg/MJ)
- Mindestwirkungsgrad = 80 % (vorher 78 %)
*) Z.B. Raumheizer nach: DIN EN 13240, DIN EN 13229, DIN EN 12815, DIN EN 15250, DIN EN 15821
**) Z.B. Raumheizer nach: DIN EN 14785
Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch die entsprechenden Typprüfungen nachzuweisen.
Grundöfen müssen ab dem 01.01.2015 einen Emissionsnachweis führen
Mit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom 22.03.2010 müssen ab dem 01.01.2015 Grundöfen (handwerklich errichtete Speicher-Feuerstätten) nach TR OL (Technische Regel für das Ofen- und Luftheizungsbauhandwerkes) einen Emissionsnachweis führen.
Dieser Nachweis kann nach zwei Methoden erbracht werden:
- Vor-Ort-Messung nach der Errichtung der Feuerungsanlage
- Typprüfung der Feuerstätte oder einer Feuerstättenfamilie nach einer anerkannten Norm durch eine akkreditierte Prüfstelle (wie die RRF)
Es gelten die Grenzwerte für Kachelofenheizeinsätze mit Füllfeuerungen nach DIN EN 13229/A1.
Sollten Sie als Erbauer von Grundöfen oder Speicherfeuerstätten nähere Informationen wünschen, beraten wir Sie gerne telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch.