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Neue Normenreihe EN 16510-x:2022

Bereits vor mehr als 10 Jahren wurde die Überarbeitung der alten Normen für häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe beschlossen.

Aufgrund bürokratischer Hürden und der rechtlichen Anforderungen an harmonisierte Normen nach Bauproduktenverordnung hat sich die Veröffentlichung immer weiter verzögert. Neue Normen sollen den Stand der Technik berücksichtigen und folgende Vorgänger-Normen ersetzen:

Neu Ersetzt 
EN 16510-1:2022Allgemeine Anforderungen und PrüfverfahrenEN 16510-1:2018 aHäusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe – Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren
EN 16510-2-1:2022RaumheizerEN 13240:2001Raumheizer für feste Brennstoffe – Anforderungen und Prüfungen
EN 16510-2-2:2022Kamineinsätze einschließlich offener KamineEN 13229:2001Kamineinsätze einschließlich offener Kamine für feste Brennstoffe – Anforderungen und Prüfungen
EN 16510-2-3:2022HerdeEN 12815:2001Herde für feste Brennstoffe – Anforderungen und Prüfungen
EN 16510-2-4:2022Wohnraum-Heizkessel für feste Brennstoffe – Nennwärmeleistung bis 50 kWEN 12809:2001Heizkessel für feste Brennstoffe – Nennwärmeleistung bis 50 kW – Anforderungen und Prüfungen
EN 16510-2-5:202x bSpeicherfeuerstättenEN 15250:2007Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren
EN 16510-2-6:2022Mechanisch mit Pellets beschickte Raumheizer, Einsätze und HerdeEN 14785:2006Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets – Anforderungen und Prüfverfahren

a 16510-1:2018 wurde nur für Messungen von PM, OGC und NOx verwendet

b Teil 2-5 ist noch nicht veröffentlicht

Über die Teile 2-1 bis 2-6 hinaus wird an einem Teil 2-7: „Kombination für Scheitholz und Pellets“ gearbeitet.

Die Normenreihe EN 16510-x Häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe besteht aus mehreren Teilen. Teil 1 legt allgemeine Anforderungen an Geräte sowie die anzuwendenden Prüfverfahren fest. Die Teile 2 beschreiben gerätespezifische Anforderungen (wesentliche und beschreibende Merkmale) und definieren Angaben für die Leistungserklärung nach europäischer Bauproduktenverordnung. Alle Teile 2 sind in Verbindung mit Teil 1 anzuwenden. Der Anhang A (Prüfverfahren) der Teile 2 muss immer berücksichtigt werden.

Dazu wurden neue Anforderungen festgelegt. Nun wird gefordert, die Emissionen der Geräte zu messen und Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad sowie Energie-Effizienzklasse zu bestimmen. Außerdem wurden die Grenzwerte der Emissionen von PM, NOx, OGC und CO an die Anforderungen der Ökodesign-Verordnung (EU) 1185/2015 angepasst. Auch die Grenzwerte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad je Gerätetyp wurden an die Anforderungen nach der Ökodesign-Verordnung (EU) 1185/2015 angepasst. Im Rahmen der Sicherheitsprüfung sind weitere Abstände im Vergleich zu den Vorgänger-Normen verpflichtend zu messen. Für bestimmte Geräte ist eine Risikobewertung durchzuführen.

Bei Emissionsprüfungen für Scheitholzfeuerstätten sind drei Abbrände zur Berechnung des Mittelwerts der betreffenden Emission zu berücksichtigen, zwei müssen aufeinander folgen. Für alle anderen Brennstoffe sind bei der Emissionsprüfung zwei aufeinanderfolgende Abbrände zur Berechnung des Mittelwerts der betreffenden Emission zu berücksichtigen.

Zur Bestimmung der Effizienz bei Scheitholzfeuerstätten sind drei Abbrände für die Berechnung des Mittelwertes zu berücksichtigen, zwei müssen aufeinander folgen. Für alle anderen Brennstoffe sind bei der Effizienzprüfungen zwei aufeinanderfolgende Abbrände zur Berechnung des Mittelwerts zu berücksichtigen.

Mit Harmonisierung der Normenreihe wird die EN-PME-Methode nach EN 16510-1:2022 Anhang F für die Typprüfung verbindlich. Des Weiteren ändern sich Inhalt und Anforderungen des Anhang ZA wesentlich, sodass die Leistungserklärung entsprechend angepasst werden muss.

Verwendung historischer Daten

Die Sektorgruppe SG03/WG2 der benannten Prüfstellen für Raumheizgeräte für feste Brennstoffe hat die Anwendung der neuen Normen und weitere Verwendung von Prüfergebnissen aus früheren Prüfungen (historische Daten) diskutiert. Anhand der EN 13240 und EN 16510-2-1 wurde dies zum Verständnis präsentiert. Eine gemeinsame Position soll als genehmigter Leitfaden von GNB-CPR veröffentlicht werden. Die Erarbeitung separater Dokumente als Positionspapiere der SG03/WG2 zur Verwendung historischer Daten für andere Teile wie EN 14785 und EN 16510-2-6 wird zu einem späteren Zeitpunkt folgen werden.

Die Abschließende Bewertung, ob historische Daten aus einem bestehenden Typprüfbericht übernommen werden können, erfolgt individuell durch die notifizierten Stellen. Nach Genehmigung des Leitfadens werden wir Details zur Bewertung und Verwendung von historischen Daten veröffentlichen.

Aufgrund der hohen Nachfrage und des hohen administrativen Aufwands empfehlen wir, Neuprüfungen schon jetzt durchzuführen und Ihre Prüfberichte frühzeitig zu sichten.

Die RRF prüft das neue Zertifizierungsprogramm des HKI

Der HKI hat in Zusammenarbeit mit der Zertifizierungsstelle des TÜV Süd ein neues Zertifizierungsprogramm für Feuerstätten nach EN 13229, 13240 und 15250 veröffentlicht.  Hersteller von effizienten und emissionsarmen Kaminöfen und anderen Feuerstätten können sich dies ab sofort zertifizieren lassen. Auch die RRF führt als zugelassenes Labor, Prüfungen nach diesem Zertifizierungsprogramm durch.

Die Grundlagen für die Zertifizierung Ihrer Feuerstätte sind wie folgt:

  1. Sie stellen den Zertifizierungsantrag (Antrag Zertifizierung Einzelraumfeuerstätten für Scheitholz) an die Zertifizierungsstelle. Gerne helfen wir Ihnen bei der Antragsstellung.
  2. Sind Ihr Antrag sowie Antragsunterlagen vollständig und positiv geprüft, erhalten Sie einen Entwurf des Zertifizierungsvertrages der Zertifizierungsstelle.
           
  3. Nach Abschluss des Zertifizierungsvertrages wird auf Basis unserer Typprüfung und des Prüfberichtes, das Zertifikat zur Nutzung des Zertifizierungszeichens erteilt.
     
  4. Um die Zertifizierung aufrecht zu erhalten, müssen Hersteller regelmäßig (mindestens einmal jährlich) eine produktbezogene Kontrollprüfung durchführen lassen – üblicher Weise im Herstellerwerk. Hierdurch wird sichergestellt, dass die in der laufenden Produktion gefertigten Feuerstätten dem zertifizierten Baumuster entsprechen. Da wir eine anerkannte Überwachungsstelle sind, melden wir unsere Auditoren, nach Ihren Wünschen, bei der Zertifizierungsstelle an.
     
  5. Die Gültigkeit der Zertifizierung ist abhängig von der Prüf- und Zertifizierungsordnung der Zertifizierungsstelle. Sollte sich der Stand der Technik und / oder die gesetzlichen Vorschriften ändern, kann es zu einer Anpassung des Zertifizierungsprogrammes kommen.

Gerne stehen wir Ihnen als Partner bei der Prüfung, Zertifizierung und Überwachung Ihrer Feuerstätte zur Seite und Sie können uns selbstverständlich für Fragen rund um das Thema, Terminabsprachen oder zur Auswahl eines geeigneten Auditors kontaktieren.

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Anforderungen der Eco-Design-Verordnung im Jahr 2022

Mit diesem Jahr rückt die Umsetzung der Anforderungen der Eco-Design-Verordnung (EU) 2015/1185 im Jahr 2022 immer näher. Zum Jahreswechsel fand die deutsche Prüfstellenleitersitzung statt. Dort wurde die Umsetzung der Eco-Design-Anforderungen in der Praxis bezüglich Prüfberichten und Herstellerdokumenten zwischen Industrie, deutschen Normungsgremien und deutschen notifizierten Stellen geklärt.

Bei dieser Sitzung wurde besprochen, welche Dokumente gelten und in welcher Form diese bindend sind. Zu beachten ist, dass viele Hersteller lediglich auf die ausgewiesenen Mittelwerte in Prüfberichten achten und diese mit den Eco-Design-Anforderungen vergleichen. Darüber hinaus sind allerdings weitere Anforderungen zu erfüllen. Diese gehen sowohl aus der Verordnung selbst als auch aus einem zugehörigen Amtsblatt der Europäischen Kommission (siehe unten) hervor.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten?

  • Die grundsätzlichen Anforderungen und Grenzwerte sind in der Eco-Design-Verordnung (EU) 2015/1185 festgelegt. Zusätzlich gilt das Amtsblatt der Europäischen Kommission „2017/C 076/02“. Dieses gibt die Prüfgrundlagen für die einzelnen Parameter vor.

ACHTUNG

Viele Hersteller achten lediglich auf die ausgewiesenen Mittelwerte in Prüfberichten und vergleichen diese mit den Eco-Design-Anforderungen. Darüber hinaus sind weitere Anforderungen zu erfüllen!

Damit es nicht zu Fehldeklarationen kommt, möchten wir Ihnen konkrete Hinweise zur Erfüllung der Anforderungen geben:

  • Die Deklaration erfolgt durch den Hersteller, nicht durch das Prüflabor.
  • Aktuell erfolgt die Deklaration durch den Hersteller durch die in der Verordnung aufgeführte technische Dokumentation, nicht durch die Leistungserklärung.
  • Ein Prüfbericht der aktuellen EN-Normen (EN 13240, 13229, 14785, 12815, 15250 etc.) reicht für die Deklaration nicht aus.
  • CO-, NOx- und OGC-Gehalt müssen gemäß EN 16510-1 ermittelt worden sein.
  • Ebenfalls gilt dies für Wärmeleistung und Wirkungsgrad (ausgenommen EN 14785 und 15250).
  • Der Staub-Gehalt muss gemäß CEN/TS 15833 oder EN 16510-1 ermittelt worden sein.
  • Wenn der Hersteller eine Bestätigung durch das Prüflabor wünscht, darf dieses in dem Dokument nicht als notifizierte Stelle auftreten (keine Nennung der Notified Body Number).
  • Deklariert der Hersteller die Einhaltung von Eco Design, trägt dieser die alleinige Verantwortung.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Bestätigungsschreiben von Prüflaboren, wie z. B. Prüfgutachten, Auflistungen, Bestätigungsschreiben in Briefform, in denen das Prüflabor als notifizierte Stelle auftritt – wie sie aktuell von einigen Herstellern zu Marketingzwecken publiziert werden –, dürfen nicht als Grundlage der Deklaration dienen.
  • Die Messung der o. g. Parameter muss gemäß EN 16510-1 durchgeführt worden sein. Dies gilt für Neuprüfungen sowie Bestandsprüfungen. Anforderungen der EN 16510-1 sind zum Beispiel:
    • Mindestens 2 kontinuierliche Abbrände in Folge
    • für EN-13229-Feuerstätten 3 Abbrände anstelle von 2 Abbränden
    • abweichende Mindestabbrandzeiten
  • Die bei der Prüfung verwendeten Brennstoffe müssen der Brennstoffspezifikation der EN 16510-1 entsprechen. Dies gilt für Neuprüfungen sowie Bestandsprüfungen.
  • Möchte der Hersteller wissen, ob sein Prüfbericht nach z. B. EN 13240 die o. g. Anforderungen erfüllt, muss das Prüflabor eine Evaluation ggf. Neuauswertung der Rohdaten durchführen. Eine Alternative ist, dass in aktuellen Prüfberichten, die Messmethode EN 16510-1 bei den entsprechenden Parametern aufgeführt ist.
  • Der Hersteller kann die Einhaltung der Eco-Design Anforderungen auch auf Basis von eigenen Messungen und Berechnungen deklarieren. Auf dieser Basis kann allerdings keine offizielle Bestätigung / kein offizielles Prüfgutachtens unseres Prüflabors erstellt werden.

Welche Hilfestellung bietet Ihnen die RRF an:

  • Erstellung von Prüfgutachten zur Veröffentlichung
  • Falls notwendig: Neuauswertung von Rohdaten oder Nachprüfung der fehlenden Parameter auf dem Prüfstand
  • Erstellung von Bestätigungsschreiben über die Erfüllung der Anforderungen zur internen Verwendung

Wenn Sie OEM-Produkte im Portfolio haben, sollten Sie den Prüfbericht, der als Grundlage dient, ggf. durch den Inhaber des Ursprungsprüfberichts, überprüfen lassen.

Wir bieten Ihnen gerne an, in einem persönlichen Gespräch auf weitere Details zu diesem Thema einzugehen. Wenn Sie uns eine Auflistung Ihrer Feuerstätten/Prüfberichte zukommen lassen, können wir Ihnen ein Angebot über den Evaluierungsaufwand erstellen und die o. g. Leistungen für Sie durchführen.

Link zur Verordnung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R1185

Link zum Amtsblatt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52017XC0310%2804%29&qid=1613464324868

Erster Erfahrungsaustausch zum Blauen Engel

Das Umweltzeichen Blauer Engel hat dieses Jahr mit der Zertifizierung von Raumheizern begonnen. Zum Ende des Jahres wurde daher zum Erfahrungsaustausch aufgerufen. Insbesondere die Prüflabore wurden gebeten, Ihre Erfahrungen aus den ersten Messungen mitzuteilen, um die Messmethode und das Prüfverfahren zu optimieren und Detailfragen zu klären.

Hierbei nahm selbstverständlich auch die RRF teil und konnte einige wichtige Erfahrungen aus den durchgeführten Prüfungen beitragen.

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Mitarbeit in Normungsausschüssen

Auch während der Corona-Pandemie stehen die Normungsarbeiten nicht still. Daher ist die RRF weiter für Sie in den Normungsausschüssen wie z. B. aktuell zum Thema Abgasanlagen (TC 166) tätig und nimmt an den Webmeetings teil.

Verabschiedung des Blauen Engels

Die Jury Umweltzeichen hat in Ihrer Sitzung am 11. und 12.12.2019 den „Blauen Engel“ für Kaminöfen für Holz verabschiedet. Somit kann ab dem 01.01.2020 das Umweltzeichen bei der RAL gGmbH beantragt werden.

Die Vergabekriterien und alle erforderlichen Antragsunterlagen sind nun in deutscher Sprache auf der Webseite des Blauen Engel verfügbar: https://www.blauer-engel.de/de/produktwelt/bauen-heizen/kaminoefen-fuer-holz

Die entsprechenden Dokumente in englischer Sprache folgen in Kürze.

Da die RRF natürlich auch in der Entwicklung der Kriterien des Umweltzeichens aktiv involviert war, haben wir die Prüfung in unser Portfolio aufgenommen und können Ihnen diese Prüfung für Ihre Feuerstätten anbieten. In diesem Zuge haben wir in Messgeräte zur Partikelzählung investiert, sodass wir Ihnen ab Januar die geforderte Partikelzählung anbieten können. 

Gerne können Sie uns für Rückfragen oder eine unverbindliche Angebotsanfrage kontaktieren.

Teilnahme an Expertenworkshops und Expertenfachgesprächen zum Umweltzeichen “Blauer Engel“ und Evaluierung der 1. BImSchV

Aufgrund unserer Kompetenz werden wir regelmäßig zu Expertenrunden eingeladen.

Wir nehmen gerne diesen verantwortungsvollen Part wahr um aktiv an der Gesetzgebung, Klimaschutz und der Zukunft der Branche mitzuarbeiten.

1. BImSchV

Im zweiten Expertenfachgespräch zur Evaluierung der 1. BImSchV wurde am 12. September 2019 in Berlin der vorläufige Endbericht des DBFZ (Deutsches Biomasse Forschungszentrum) vorgestellt und diskutiert.

Christian Droll hat sich aktiv in die Diskussion mit eingebracht.

Mit der Novellierung der 1. BImSchV 2010 wurden insbesondere Vorschriften für Festbrennstofffeuerungen überarbeitet sowie neue Vorgaben ergänzt. Zum einen wurden die Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen deutlich verschärft und zum anderen wurden erstmals auch für bestehende Anlagen im Endkundenbereich – mit Übergangsfristen – neue Grenzwerte festgelegt und mit Nachrüst- oder Stilllegungspflichten verbunden.

Acht Jahre später stellt sich nun die Frage, ob die Novelle der 1.BImSchV die erhofften und auch in einzelnen Studien zu zukünftigen Emissionsentwicklungen angenommenen Schadstoffminderungen auch tatsächlich erbringt und ob es gegebenenfalls noch weiteren Verbesserungsbedarf gibt.

Der Endbericht soll diese Frage beantworten und eine Diskussionsgrundlage für eine erneute Novellierung der 1. BImSchV liefern.

In weiteren Expertenrunden werden wir die Überarbeitung des Gesetzentwurfs begleiten.

Blauer Engel

Seit Beginn der Expertendiskussionen um das Umweltzeichen „Blauer Engel“ nimmt die RRF an den entsprechenden Meetings teil. Wir werden das Prüfprogramm in unser Portfolio aufnehmen und bieten schon jetzt Vorversuche zu dem aktuell gültigen Stand der Vergabegrundlage an.  

Die Vergabegrundlage des Blauen Engels wurde zuletzt auf der 2. Umweltzeichen-Anhörung „Kaminöfen“ (DE-UZ xxx) am 18./19.09.2019 in Berlin beim Umweltbundesamt beraten. Stellvertretend für die RRF hat Herr Christian Droll teilgenommen und unsere Position eingebunden. Am 11. und 12. Dezember 2019 soll der Jury Umweltzeichen der „Blaue Engel“ präsentiert werden. Bis spätestens 22. November können der RAL gemeinnützige GmbH, welche das Zeichen vergeben wird, Anmerkungen zugesendet werden.

Das Umweltzeichen soll im Dezember von der Jury beschlossen und ab dem 01. Januar 2020 eingeführt werden. Die Vergabegrundlage kann unter www.blauer-engel.de oder www.umweltzeichen-ral.de angefragt werden.

Zukunftsworkshop

Außerdem fand im Juni 2019 am Umweltforschungszentrum (UFZ) in Leipzig, in unmittelbarer Nähe zum Deutschen Biomasseforschungszentrum (DBFZ), der 1. Leipziger Zukunftsworkshop der Ofen- und Schornsteinbranche statt. Eingeladen hatten die Europäische Feuerstätten Arbeitsgemeinschaft (EFA), der Zentralverband Sanitär, Heizung, Klima (ZVSHK) und der Fachverband Schornsteintechnik. An zwei Tagen wurden in einem innovativen Workshop-Konzept die aktuellen Herausforderungen der Branche identifiziert und Schritte für die Zukunft geplant. Das Besondere: Nicht nur die Industrie war beteiligt, auch Vertreter weiterer Interessensverbände und der Politik kamen nach Leipzig.

Am 15.-16. Januar wird der Zukunftsworkshop auf der Agritechnica in Hannover fortgesetzt, um die Ergebnisse des ersten Workshops zu konkretisieren.

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Veröffentlichung der EN 16510-1 als nicht harmonisierte Norm

Mit dem Ausgabedatum Juli 2018 wurde die englische Fassung der EN 16510-1 im CEN veröffentlicht. Die deutsche Fassung wird nun in den nächsten Wochen folgen und somit nimmt die Überarbeitung der alten Feuerstättennormen langsam Gestalt an.

Durch eine neue strukturierte Aufbauweise der Normenreihe EN 16510 soll Herstellern und Anwendern die Handhabung vereinfacht werden. Der nun veröffentlichte Teil 1 beinhaltet die allgemeinen Anforderungen und Prüfungen für alle häuslichen Festbrennstoffgeräte und ist künftig jeweils in Verbindung mit einem spezifischen Teil 2 für den entsprechenden Feuerstättentyp anzuwenden.

Da es sich um eine nicht harmonisierte Norm handelt ersetzt diese noch nicht die bisher harmonisierten Normen wie z. B. EN 13240, 13229, etc.

In der EN 16510-1 sind die Emissionsmessmethoden für NOx, OGC und PM (Anhänge D, E und F der Norm) gegenüber der bisherigen Vorgabe detaillierter spezifiziert und der Messablauf für die Typprüfung klarer vorgegeben, als in der bisherigen CEN/TR 15883, die durch EN 16510-1 abgelöst wird. Aufgrund der Relevanz dieser detaillierten Beschreibungen der Emissionsmessmethoden hatte das CEN/TC 295 im November 2016 beschlossen den Teil 16510-1 als nicht-harmonisierte Norm zu veröffentlichen. Daneben können Hersteller die EN 16510-1 bereits bei der Typprüfung von Neuentwicklungen anwenden, um Nachprüfungen nach erfolgter Harmonisierung der Teile 2 zu vermeiden. Es gibt keine Widersprüche zu den aktuell harmonisierten alten Normen.

Es wird jedoch keine einfache Umschreibung der Prüfberichte möglich sein, da die EN 16510-1 sowie die spezifischen Teile 2 weitere administrative Anforderungen stellen. Somit muss, bei der Umstellung der Prüfberichte auf die 16510 Normreihe, nach der vollständigen Harmonisierung, mit erhöhtem Aufwand für die Prüfberichtsherstellung gerechnet werden.

Neue Anforderungen in Italien für die Zertifizierung von Wärmeerzeugern die mit brennbarer Biomasse betrieben werden

Mit dem 07.11.2017  trat die neue Verordnung n. 186, verabschiedet durch den Umweltminister in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsminister und dem Minister für Wirtschaft und Entwicklung, in Kraft.

Sie gilt für Kleinfeuerstätten und Kessel. welche mit Biomasse-Festbrennstoffen betrieben werden.

Die Verordnung stellt Anforderungen an die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten für Staub, OGC, NOx, CO und den Wirkungsgrad.

Dabei gibt es eine Staffelung in 5 Kategorien, welche in Sterne eingeteilt sind.

Die Anforderungen können Sie im Einzelnen der folgenden Tabelle entnehmen:

Feuerstättenart Staub

(mg/Nm³)

OGC

(mg/Nm³)

NOx

(mg/Nm³)

CO

(mg/Nm³)

N (%)
5-Sterne
Offene Kamine 25 35 100 650 85
Kamineinsätze 25 35 100 650 85
Raumheizer 25 35 100 650 85
Herde 25 35 100 650 85
Speicherfeuerstätten 25 35 100 650 85
Pelletfeuerstätten 15 10 100 250 88
Kessel 15 5 150 30 88
Pelletkessel 10 5 120 25 92
4-Sterne
Offene Kamine 30 70 160 1250 77
Kamineinsätze 30 70 160 1250 77
Raumheizer 30 70 160 1250 77
Herde 30 70 160 1250 77
Speicherfeuerstätten 30 70 160 1000 77
Pelletfeuerstätten 20 35 160 250 87
Kessel 20 10 150 200 87
Pelletkessel 15 10 130 100 91
3-Sterne
Offene Kamine 40 100 200 1500 75
Kamineinsätze 40 100 200 1500 75
Raumheizer 40 100 200 1500 75
Herde 40 100 200 1500 75
Speicherfeuerstätten 40 100 200 1250 75
Pelletfeuerstätten 30 50 200 364 85
Kessel 30 15 150 364 85
Pelletkessel 20 15 145 250 90
2-Sterne
Offene Kamine 75 150 200 2000 75
Kamineinsätze 75 150 200 2000 75
Raumheizer 75 150 200 2000 75
Herde 75 150 200 2000 75
Speicherfeuerstätten 75 150 200 2000 75
Pelletfeuerstätten 50 80 200 500 85
Kessel 60 30 200 500 80
Pelletkessel 40 20 200 300 90
Alle Feuerstätten unterhalb der Anforderungen von 2 Sternen sind in der 1-Sterne-Kategorie.

Die in der Tabelle angegebenen Werte beziehen sich auf 13 % O2.

Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch ein Dokument, das sog. „Certificato Ambientale“ nachzuweisen. Die Ausstellung dieses Dokuments kann der Hersteller bei uns in Auftrag geben. Wir stellen das „Certificato Ambientale“ generell zweisprachig (Englisch-Italienisch) aus.

 

In Bezug auf die staatliche Förderung „Conto Termico 2.0“ gibt es ebenfalls eine neue Anforderung. Aufgrund dessen, dass mehrfach widersprüchliche Dokumente bei der zuständigen Stelle eingereicht wurden, wird nun ein offizielles Dokument des anerkannten Prüflabors gefordert, welches die Einhaltung der Grenzwerte für „Conto Termico 2.0“ bestätigt. Auch diesen sog. „Rapporto Sintetico“ können die Hersteller bei uns in zweisprachiger (Englisch-Italienisch) Ausfertigung in Auftrag geben.

Selbstverständlich ist die RRF sowohl für die Prüfung gem. der o. g. Verordnung als auch für „Conto Termico 2.0“ ein anerkanntes Prüflabor. Bei Fragen und Interesse können Sie gerne Ihren persönlichen Kontakt oder einen unserer Mitarbeiter ansprechen.

Energy Labelling – Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten

Die Verordnung für Einzelraumheizgeräte wurde am 21.07.2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 10.08.2015 offiziell in Kraft. Sie gilt für alle Einzelraumheizgeräte bis 50 kW. Die in der Verordnung genannten Anforderungen gelten für alle Einzelraumheizgeräte, bei denen es sich nicht um Festbrennstoff-Heizgeräte ohne oder mit einer offenen Abgasführung handelt, ab dem 01.01.2018. Für alle anderen in der Verordnung genannten Bauprodukte ab dem 01.01.2022. Die Verordnung sowie die übergeordnete Rahmenverordnung finden sie unter den folgenden Links:

Verordnungen sind rechtsverbindlich ohne zusätzliche rechtliche Umsetzung in Mitgliedsstaaten. Lediglich die zuständigen Behörden bzw. die Marktüberwachung müssen eingerichtet werden und ggf. nationale Gesetze, die von der Verordnung betroffen sind angepasst werden.

Pflichten des Herstellers

  • Der Hersteller muss für jedes Einzelraumheizgerät im Geltungsbereich das Label nach Verordnung (EU) 2015/1186 dem Händler in gedruckter und elektronischer Version bereitstellen
  • Zusätzlich muss ein Produktdatenblatt in gedruckter und elektronischer Form bereitgestellt werden z. B in der Produktbroschüre oder anderer Produktliteratur. Dem Händler müssen das Label und die zusätzlichen Informationen vom Hersteller so bereitgestellt werden, dass er dem Kunden die notwendigen Informationen vermitteln kann.
  • Auf Anfrage muss eine technische Dokumentation der Kommission oder den Behörden der Mitgliedsstaaten übermittelt werden.
  • Messungen und Berechnungen müssen nach den harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen durchgeführt werden
  • Der Hersteller ist alleine für die Erstellung des Labels und Kennzeichnung verantwortlich

Pflichten des Händlers bzw. am Point of Sale

  • Beim Verkauf, muss das Label sichtbar außen auf der Vorderseite von ausgestellten Produkten zu sehen sein.
  • Produktbezogene Werbung oder technisches Werbematerial muss auf die Energieeffizienzklasse verweisen.
  • Falls ein Produkt während der Vermarktung für den Endkunden nicht sichtbar ist (z. B. Lagerware), muss das Label, anstelle der Darstellung auf der Front zusammen mit den relevanten Informationen dem Produktdatenblatt des Herstellers beigelegt werden
  • Label und Produktdatenblatt müssen nicht an dem Produkt oder „inside the box/Umverpackung“ mitgeliefert werden, sondern können auch z. B. im ergänzenden Material oder Zubehörset mitgeliefert werden

Berechnung und Einordnung des Labels

EEI = (ns,on * BLF) – 10% + F(2) + F(3) – F(4) – F(5)

Dabei gilt:

  • ns,on Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, angegeben in %
  • ns,on = nth,nom ist der thermische Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung auf der Grundlage des unteren Heizwerts
  • BLF ist der Biomasse-Kennzeichnungsfaktor
    • Betrieb durch Biomasse: Faktor = 1,45
    • Betrieb durch Fossile Brennstoffe: Faktor = 1
  • F(2) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können
  • F(3) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können
  • F(4) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Hilfsstromverbrauchs zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt
  • F(5) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Energieverbrauchs der Pilotflamme zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt

Energieeffizienzklassen von Einzelraumheizgeräten

Die europäische Kommission stellt unter der Webseite http://eepf-energylabelgenerator.eu ein hilfreiches Tool zur Verfügung mit welchem das Label in einfachen Schritten generiert werden kann. Dabei handelt es sich nicht um eine Berechnungshilfe, sondern dient der Erstellung des Labels in einem korrekten Format, sowie der druckfertigen Ausgabe.

Ausnahmen von der Verordnung

  • Art. 1 (a – j)
    • z. B. Saunaöfen, Luftheizungsprodukte und Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden
  • Gebrauchte Produkte, sofern sie nicht aus einem Drittland importiert werden (EU) 2017/1369 Art. 1 (2) a
    • Wiederverkauf von Umtauschware (wenn benutzt)
    • Reparierte Produkte, wenn sie nicht signifikant geändert oder mit neuer Garantie / Gewährleistung versehen wurden (Generalüberholung)
  • Outlet oder B-Ware sind nicht ausgenommen da diese noch nicht benutzt wurden

Selbstverständlich handelt es sich bei dem von uns bereitgestellten Informationen um eine Zusammenfassung der Kernaussagen der Verordnung. Weitere Anforderungen können Sie der Verordnung unter dem o. g. Link entnehmen.

Sollten Sie weitere Fragen zur Labelberechnung bzw. -erstellung oder zu weiteren Themen wie z. B. Internetvermarktung, Produktdatenblatt oder technische Dokumentation haben, können wir Ihnen gerne ein Beratungsangebot erstellen.