Neue Anforderungen in Italien für die Zertifizierung von Wärmeerzeugern die mit brennbarer Biomasse betrieben werden

Mit dem 07.11.2017  trat die neue Verordnung n. 186, verabschiedet durch den Umweltminister in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsminister und dem Minister für Wirtschaft und Entwicklung, in Kraft.

Sie gilt für Kleinfeuerstätten und Kessel. welche mit Biomasse-Festbrennstoffen betrieben werden.

Die Verordnung stellt Anforderungen an die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten für Staub, OGC, NOx, CO und den Wirkungsgrad.

Dabei gibt es eine Staffelung in 5 Kategorien, welche in Sterne eingeteilt sind.

Die Anforderungen können Sie im Einzelnen der folgenden Tabelle entnehmen:

Feuerstättenart Staub

(mg/Nm³)

OGC

(mg/Nm³)

NOx

(mg/Nm³)

CO

(mg/Nm³)

N (%)
5-Sterne
Offene Kamine 25 35 100 650 85
Kamineinsätze 25 35 100 650 85
Raumheizer 25 35 100 650 85
Herde 25 35 100 650 85
Speicherfeuerstätten 25 35 100 650 85
Pelletfeuerstätten 15 10 100 250 88
Kessel 15 5 150 30 88
Pelletkessel 10 5 120 25 92
4-Sterne
Offene Kamine 30 70 160 1250 77
Kamineinsätze 30 70 160 1250 77
Raumheizer 30 70 160 1250 77
Herde 30 70 160 1250 77
Speicherfeuerstätten 30 70 160 1000 77
Pelletfeuerstätten 20 35 160 250 87
Kessel 20 10 150 200 87
Pelletkessel 15 10 130 100 91
3-Sterne
Offene Kamine 40 100 200 1500 75
Kamineinsätze 40 100 200 1500 75
Raumheizer 40 100 200 1500 75
Herde 40 100 200 1500 75
Speicherfeuerstätten 40 100 200 1250 75
Pelletfeuerstätten 30 50 200 364 85
Kessel 30 15 150 364 85
Pelletkessel 20 15 145 250 90
2-Sterne
Offene Kamine 75 150 200 2000 75
Kamineinsätze 75 150 200 2000 75
Raumheizer 75 150 200 2000 75
Herde 75 150 200 2000 75
Speicherfeuerstätten 75 150 200 2000 75
Pelletfeuerstätten 50 80 200 500 85
Kessel 60 30 200 500 80
Pelletkessel 40 20 200 300 90
Alle Feuerstätten unterhalb der Anforderungen von 2 Sternen sind in der 1-Sterne-Kategorie.

Die in der Tabelle angegebenen Werte beziehen sich auf 13 % O2.

Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch ein Dokument, das sog. „Certificato Ambientale“ nachzuweisen. Die Ausstellung dieses Dokuments kann der Hersteller bei uns in Auftrag geben. Wir stellen das „Certificato Ambientale“ generell zweisprachig (Englisch-Italienisch) aus.

 

In Bezug auf die staatliche Förderung „Conto Termico 2.0“ gibt es ebenfalls eine neue Anforderung. Aufgrund dessen, dass mehrfach widersprüchliche Dokumente bei der zuständigen Stelle eingereicht wurden, wird nun ein offizielles Dokument des anerkannten Prüflabors gefordert, welches die Einhaltung der Grenzwerte für „Conto Termico 2.0“ bestätigt. Auch diesen sog. „Rapporto Sintetico“ können die Hersteller bei uns in zweisprachiger (Englisch-Italienisch) Ausfertigung in Auftrag geben.

Selbstverständlich ist die RRF sowohl für die Prüfung gem. der o. g. Verordnung als auch für „Conto Termico 2.0“ ein anerkanntes Prüflabor. Bei Fragen und Interesse können Sie gerne Ihren persönlichen Kontakt oder einen unserer Mitarbeiter ansprechen.

Energy Labelling – Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten

Die Verordnung für Einzelraumheizgeräte wurde am 21.07.2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 10.08.2015 offiziell in Kraft. Sie gilt für alle Einzelraumheizgeräte bis 50 kW. Die in der Verordnung genannten Anforderungen gelten für alle Einzelraumheizgeräte, bei denen es sich nicht um Festbrennstoff-Heizgeräte ohne oder mit einer offenen Abgasführung handelt, ab dem 01.01.2018. Für alle anderen in der Verordnung genannten Bauprodukte ab dem 01.01.2022. Die Verordnung sowie die übergeordnete Rahmenverordnung finden sie unter den folgenden Links:

Verordnungen sind rechtsverbindlich ohne zusätzliche rechtliche Umsetzung in Mitgliedsstaaten. Lediglich die zuständigen Behörden bzw. die Marktüberwachung müssen eingerichtet werden und ggf. nationale Gesetze, die von der Verordnung betroffen sind angepasst werden.

Pflichten des Herstellers

  • Der Hersteller muss für jedes Einzelraumheizgerät im Geltungsbereich das Label nach Verordnung (EU) 2015/1186 dem Händler in gedruckter und elektronischer Version bereitstellen
  • Zusätzlich muss ein Produktdatenblatt in gedruckter und elektronischer Form bereitgestellt werden z. B in der Produktbroschüre oder anderer Produktliteratur. Dem Händler müssen das Label und die zusätzlichen Informationen vom Hersteller so bereitgestellt werden, dass er dem Kunden die notwendigen Informationen vermitteln kann.
  • Auf Anfrage muss eine technische Dokumentation der Kommission oder den Behörden der Mitgliedsstaaten übermittelt werden.
  • Messungen und Berechnungen müssen nach den harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen durchgeführt werden
  • Der Hersteller ist alleine für die Erstellung des Labels und Kennzeichnung verantwortlich

Pflichten des Händlers bzw. am Point of Sale

  • Beim Verkauf, muss das Label sichtbar außen auf der Vorderseite von ausgestellten Produkten zu sehen sein.
  • Produktbezogene Werbung oder technisches Werbematerial muss auf die Energieeffizienzklasse verweisen.
  • Falls ein Produkt während der Vermarktung für den Endkunden nicht sichtbar ist (z. B. Lagerware), muss das Label, anstelle der Darstellung auf der Front zusammen mit den relevanten Informationen dem Produktdatenblatt des Herstellers beigelegt werden
  • Label und Produktdatenblatt müssen nicht an dem Produkt oder „inside the box/Umverpackung“ mitgeliefert werden, sondern können auch z. B. im ergänzenden Material oder Zubehörset mitgeliefert werden

Berechnung und Einordnung des Labels

EEI = (ns,on * BLF) – 10% + F(2) + F(3) – F(4) – F(5)

Dabei gilt:

  • ns,on Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, angegeben in %
  • ns,on = nth,nom ist der thermische Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung auf der Grundlage des unteren Heizwerts
  • BLF ist der Biomasse-Kennzeichnungsfaktor
    • Betrieb durch Biomasse: Faktor = 1,45
    • Betrieb durch Fossile Brennstoffe: Faktor = 1
  • F(2) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können
  • F(3) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können
  • F(4) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Hilfsstromverbrauchs zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt
  • F(5) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Energieverbrauchs der Pilotflamme zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt

Energieeffizienzklassen von Einzelraumheizgeräten

Die europäische Kommission stellt unter der Webseite http://eepf-energylabelgenerator.eu ein hilfreiches Tool zur Verfügung mit welchem das Label in einfachen Schritten generiert werden kann. Dabei handelt es sich nicht um eine Berechnungshilfe, sondern dient der Erstellung des Labels in einem korrekten Format, sowie der druckfertigen Ausgabe.

Ausnahmen von der Verordnung

  • Art. 1 (a – j)
    • z. B. Saunaöfen, Luftheizungsprodukte und Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden
  • Gebrauchte Produkte, sofern sie nicht aus einem Drittland importiert werden (EU) 2017/1369 Art. 1 (2) a
    • Wiederverkauf von Umtauschware (wenn benutzt)
    • Reparierte Produkte, wenn sie nicht signifikant geändert oder mit neuer Garantie / Gewährleistung versehen wurden (Generalüberholung)
  • Outlet oder B-Ware sind nicht ausgenommen da diese noch nicht benutzt wurden

Selbstverständlich handelt es sich bei dem von uns bereitgestellten Informationen um eine Zusammenfassung der Kernaussagen der Verordnung. Weitere Anforderungen können Sie der Verordnung unter dem o. g. Link entnehmen.

Sollten Sie weitere Fragen zur Labelberechnung bzw. -erstellung oder zu weiteren Themen wie z. B. Internetvermarktung, Produktdatenblatt oder technische Dokumentation haben, können wir Ihnen gerne ein Beratungsangebot erstellen.

 

Conto Termico 2.0

Seit Mai 2016 hat die italienische Regierung eine Subvention für Feuerstätten bewilligt. Die Gesamtbewilligungssumme beläuft sich auf 900 Mio. € pro Jahr. Um diese Subvention als Privatperson zu erhalten, muss ein alter Raumheizer durch einen neuen ersetzt werden. Der alte Raumheizer muss zusammen mit Fotos und Dokumenten zu einem Fachhändler gebracht werden und zusammen mit den Dokumenten beim GSE (Gestore Servizi Energetici) registriert werden. Der neu erworbene Raumheizer muss einen Wirkungsgrad von > 85% haben und den Anforderungen der DIN EN 13240 entsprechen.

Formel für die Berechnung des Zuschusses:

Ia tot = 3,35 * In(Pn) * hr * Ci * Ce

Erläuterung:

Ia tot: Jährlicher Zuschuss für max. 2 Jahre (für Raumheizer ≤ 35 kW) sonst 5 Jahre

Pn: Nennwärmeleistung aus einer Typprüfung nach EN 13240

Hr: Betriebsstunden im Bezug auf den Aufstellort (nach Region)

Ci: Typologie des Produktes

Typologie des Produktes Ci-Faktor für Raumheizer mit einer Nennwärmeleistung von ≤ 35kWt
Raumheizer zur Verfeuerung von Holz 0,040 (€/kWht)
Pelletöfen 0,040 (€/kWht)

Ce: Feinstaub-Emissionen-Koeffizient

Feinstaub (PM) Ce
(mg/Nm3 bezogen auf  13% O2)
30 < Emissionen ≤ 40 1
25 < Emissionen ≤ 30 1,2
Emissionen ≤ 25 1,5

Beispiel:

Ein Raumheizer zur Verfeuerung von Holz mit einem Wirkungsgrad von 85 %, bei 6 kW Nennwärmeleistung, Feinstaub Emissionen von 35 mg/m3 und verkauft in Bozen (F-Zone) erhält einen jährlicher Totalzuschuss von:

3,35 * In(6) * 1800 * 0,04 * 1 = 432.17 €  * 2 Jahre = 864,34 €  Gesamtzuschuss

Wichtige Informationen zur zukünftigen EN 16510

Normenserie EN 16510 „Häusliche Heizgeräte für feste Brennstoffe“

Wir möchten Ihnen noch einmal die aktuellen Informationen zur Umstrukturierung der Feuerstätten-Normen des CEN/TC 295 zu einer neuen Normenreihe EN 16510 für „Häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe“  zukommen lassen.

 

Was ist die EN 16510?

Die EN 16510 Teil 1 und der zugehörige Teil 2 werden die EN 13240 für Raumheizer, die EN 13229 für Kamin-/ Heizeinsätze, die EN 12815 für Herde und die EN 12809 für Heizkessel ersetzen. Es ist außerdem beabsichtigt, dass Sie auch die EN 14785 für Pelletfeuerstätten, die EN 15250 für Speicherfeuerstätten sowie die EN 15821 für Saunaöfen ersetzen.

Die Normenteile 1 sowie 2-1 bis 2-4 der EN-16510-Serie befinden sich derzeit in der formellen Abstimmung auf europäischer Ebene.

Die WG 7 arbeitet derzeit an einem Entwurf für den Teil 2-5 „Speicheröfen“ weiter.

Die WG 6 hat die eingegangenen Kommentare zum Teil 2-6 „Pelletöfen“ beraten. Das Einreichen des Normenentwurfes FprEN 16510 Teil 2-6 an CMC für die formelle Abstimmung erfolgte im Mai 2016. Weiterhin wird sich die WG 6 in den nächsten Monaten mit dem neuen NWI (New Work Item) für Pellet/Scheitholz-Kombigeräte beschäftigen.

Bei der Überarbeitung der vorgenannten Europäischen Normen wurden die innerhalb des 5-jährigen Überarbeitungszeitraums enthaltenen Kommentare berücksichtigt.

Dieses Dokument wurde unter einem Mandat erarbeitet, das die Europäische Kommission und die Europäische Freihandelszone dem CEN erteilt haben, und unterstützt grundlegende Anforderungen der EU-Richtlinien.

Die Normenreihe EN 16510, Häusliche Heizgeräte für feste Brennstoffe ist wie folgt aufgebaut:

—        Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren;

—        Teil 2-1: Raumheizer;

—        Teil 2-2: Kamineinsätze einschließlich offene Kamine;

—        Teil 2-3: Herde,

—        Teil 2-4: Heizkessel für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW;

—        Teil 2-5: Speicherfeuerstätten;

—        Teil 2-6: Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets.

 

Wie ist der aktuelle Stand der Normung?

Derzeit liegen die Teile 1, 2-1, 2-2, 2-3, 2-4 und 2-6 als vorläufige prEN vor.

Mit einer Veröffentlichung des Normenteil 1 als harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union können die Messmethoden aus der EN 16510 verwendet werden. Dies wird voraussichtlich im März 2017 erfolgen. Dieser Normenteil kann aber noch nicht für das Konformitätsbewertungsverfahren herangezogen werden. Die Veröffentlichung der Normenteile 2-1 bis 2-4 sowie 2-6 als harmonisierte Normen im Amtsblatt der Europäischen Union ist auf unbestimmte Zeit durch Einsprüche aus Norwegen und Finnland verschoben. Bereits jetzt bereiten wir uns und unsere Prüflabore entsprechend darauf vor.

 

Was hat die Normenänderung für Auswirkungen?

Die neue Normenreihe unterscheidet sich in ihren Teilen in wesentlichen Punkten von den vorangegangenen Normen, so dass in vielen Fällen Nachprüfungen bis hin zu neuen Typprüfungen erforderlich sind. In jedem Fall ist eine Überprüfung des bestehenden Prüfberichts notwendig, ob dieser und die zugrunde liegende Prüfung den Anforderungen der EN 16510 entsprechen. Ist dies der Fall kann voraussichtlich eine Umschreibung des Prüfberichtes stattfinden. An den Prüfbericht werden ebenfalls neue Anforderungen gestellt.

Wir sind bemüht unsere Prüfungen laufend den Anforderungen der vorläufigen EN 16510 anzupassen, so dass aktuelle Prüfungen den Anforderungen genügen und umgeschrieben werden können. Somit können auch Typprüfungen, die in diesem Jahr vor Inkrafttreten der Normenreihe stattfinden umgeschrieben werden (der zu diesem Zeitpunkt gültige Normenstand wird berücksichtigt).

 

Wie ist der zeitliche Ablauf?

Wie oben bereits erwähnt, können mit der Veröffentlichung des Normenteil 1 als harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union die Messmethoden aus der EN 16510 verwendet werden. Dies wird voraussichtlich im März 2017 erfolgen. Dieser Normenteil kann aber noch nicht für das Konformitätsbewertungsverfahren herangezogen werden. Die Veröffentlichung der Normenteile 2-1 bis 2-4 sowie 2-6 als harmonisierte Normen im Amtsblatt der Europäischen Union ist auf unbestimmte Zeit durch Einsprüche aus Norwegen und Finnland verschoben. Wir bereiten uns intern bereits jetzt darauf vor. Für die Normenreihe EN 16510 hat das zuständige Normungskomitee CEN/TC 295 eine Übergangsfrist von drei Jahren bei der EU-Kommission beantragt. Das Inverkehrbringen gemäß der bisherigen hEN‘s (z.B. EN 13240) wäre bis zum Ende der Koexistenzperiode möglich. Nach Ablauf der Koexistenzperiode brauchen die Feuerstätten eine verbindliche Typprüfung nach der hEN 16510.

Da die Überprüfung eines Prüfberichtes bzw. etwaige Neuprüfungen und die entsprechenden Umschreibungen viel Arbeitszeit in Anspruch nehmen, ist dieser Übergangszeitraum relativ kurz, so dass Sie sich frühzeitig mit der Umstellung beschäftigen sollten.

Gerne informieren wir Sie telefonisch oder stehen Ihnen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

 

Ist Ihr Prüfbericht fit für die EN 16510?

Wichtige Informationen zur zukünftigen EN 16510

Ist Ihr Prüfbericht fit für die EN 16510?

Wir möchten Ihnen noch einmal die aktuellen Informationen zur zukünftigen Normenreihe EN 16510 zukommen lassen.

 

Was ist die EN 16510?

Die EN 16510 Teil 1 und der zugehörige Teil 2 werden die EN 13240 für Raumheizer, die EN 13229 für Kamin-/ Heizeinsätze, die EN 12815 für Herde und die EN 12809 für Heizkessel ersetzen. Es ist außerdem beabsichtigt, dass Sie auch die EN 14785 für Pelletfeuerstätten sowie die EN 15250 für Speicherfeuerstätten ersetzen.

Bei der Überarbeitung der vorgenannten Europäischen Normen wurden die innerhalb des 5-jährigen Überarbeitungszeitraums enthaltenen Kommentare berücksichtigt.

Dieses Dokument wurde unter einem Mandat erarbeitet, das die Europäische Kommission und die Europäische Freihandelszone dem CEN erteilt haben, und unterstützt grundlegende Anforderungen der EU-Richtlinien.

Die Normenreihe EN 16510, Häusliche Heizgeräte für feste Brennstoffe ist wie folgt aufgebaut:

—        Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren;

—        Teil 2-1: Raumheizer

—        Teil 2-2: Kamineinsätze einschließlich offene Kamine

—        Teil 2-3: Herde

—        Teil 2-4: Heizkessel für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW

—        Teil 2-5: Speicherfeuerstätten

—        Teil 2-6: Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets

 

Wie ist der aktuelle Stand der Normung?

Derzeit liegen die Teile 1, 2-1, 2-2, 2-3 und 2-4 als vorläufige FprEN (final draft) vor.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens kann zurzeit nicht genau abgeschätzt werden und uns liegen noch keine offiziellen Mitteilungen vor. Um uns und unsere Prüflabore entsprechend darauf vorzubereiten gehen wir derzeit von einem Inkrafttreten ab Frühjahr 2017 aus.

 

Was hat die Normenänderung für Auswirkungen?

Die neue Normenreihe unterscheidet sich in ihren Teilen in wesentlichen Punkten von den vorangegangenen Normen, so dass in vielen Fällen Nachprüfungen bis hin zu neuen Typprüfungen erforderlich sind. In jedem Fall ist eine Bewertung der vorhandenn Daten des bestehenden Prüfberichts notwendig, ob dieser und die zugrunde liegende Prüfung den Anforderungen der EN 16510 entsprechen. Ist dies der Fall kann ein neuer Prüfbericht nach EN 16510 erstellt werden. An den Prüfbericht werden ebenfalls neue Anforderungen gestellt.

Wir sind bemüht unsere Prüfungen laufend den Anforderungen der vorläufigen EN 16510 anzupassen, so dass aktuelle Prüfungen den Anforderungen genügen und umgeschrieben werden können. Somit können auch Typprüfungen, die im Jahr 2016 vor Inkrafttreten der Normenreihe stattfinden umgeschrieben werden (der zu diesem Zeitpunkt gültige Normenstand wird berücksichtigt).

 

Wie ist der zeitliche Ablauf?

Wie oben bereits erwähnt, gibt es noch kein konkretes Datum für das Inkrafttreten. Wir bereiten uns intern auf ein Inkrafttreten ab Frühjahr 2017 vor. Nach Inkrafttreten wird es eine Übergangszeit geben (beantragt sind 3 Jahre / voraussichtliche Übergangszeit 2 Jahre). Wenn diese Übergangszeit abgelaufen ist, muss die Leistungserklärung eines Bauproduktes zwingend auf einem gültigen Prüfbericht nach EN 16510 basieren.

Da die Bewertung der vorhandenen Daten eines Prüfberichtes bzw. etwaige Neuprüfungen und die entsprechenden Erstellung eines neuen Prüfberichts viel Arbeitszeit in Anspruch nehmen, ist dieser Übergangszeitraum relativ kurz, so dass Sie sich frühzeitig mit der Umstellung beschäftigen sollten.

Gerne informieren wir Sie telefonisch oder stehen Ihnen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Vom 24.-26.02.2016 befinden wir uns auf der Messe Progetto Fuoco in Verona. Auch dort bieten wir Ihnen gerne ein persönliches Gespräch an.

Neue dänische Verordnung für Feuerungsanlagen am 22.01.2015 in Kraft getreten

Am 22.01.2015 ist die Verordnung für Feuerungsanlagen „regulering af luftforurening fra fyringsanlæg til fast brændsel under 1 MW“ in Kraft getreten. Diese beinhaltet neue Grenzwerte für Feuerstätten mit und ohne wasserführende Bauteile, welche ab dem 26.07.2015 gültig sind:

Staubförmige Emissionen:

5 g/kg (10 g/kg) nach NS 3058-1 und NS 3058-2 (norwegische Methode)

oder 40 mg/m³ nach DINplus-Methode

OGC:               150 mg/m³

 

Zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens werden die Grenzwerte für o. g. Feuerstätten noch einmal verschärft:

Staubförmige Emissionen:

4 g/kg (8 g/kg) nach NS 3058-1 und NS 3058-2 (norwegische Methode)

oder 30 mg/m³ nach DINplus-Methode

OGC:                  120 mg/m³

 

Link: https://www.retsinformation.dk/forms/r0710.aspx?id=167776#Kap9  (Bilag 1)

 

Grænseværdier / emissionskrav for rumopvarmere

Rumopvarmere med og uden vandtank skal opfylde grænseværdierne for støv og OGC, dog kun ved en af prøvningsmetoderne for støv:

Stof Grænseværdi Måleprincip Prøvningsmetode
Støv 5 g/kg, og en maksimal emission på 10 g/kg i de enkelte prøvningsintervaller Fortyndingstunnel NS 3058-1 og NS 3058-2 (udregnet efter NS 3059, klasse 1 eller 2, afhængig af fyringsanlæggets størrelse) eller en tilsvarende standard for måling af partikelemission fra rumopvarmere, anerkendt i EU, EFTA-lande eller Tyrkiet.
40 mg/normal m3 ved 13 % O2 Direkte i røggaskanalen Relevant harmoniseret produktstandard, eller hvis ikke denne indeholder beskrivelse af emissionsmålemetoder, så CEN/TS15883, Annex A. 1 (Apparater til fast brændsel til husholdningsbrug – Metoder til emissionsprøvning), eller tilsvarende standard for måling af partikelemissioner fra rumopvarmere, anerkendt i EU, EFTA-lande eller Tyrkiet.
OGC 150 mg C/normal m3 ved 13 % O2 Direkte i røggaskanalen Relevant harmoniseret produktstandard, eller hvis ikke denne indeholder beskrivelse af emissionsmålemetoder, så CEN/TS15883, Kapitel 4 (Apparater til fast brændsel til husholdningsbrug – Metoder til emissionsprøvning), eller tilsvarende standard for måling af OGC emission fra rumopvarmere, anerkendt i EU, EFTA-lande eller Tyrkiet.

Fra d. (= 2 år efter ikrafttrædelsesdatoen) skal rumopvarmere med og uden vandtank opfylde emissionskravene for støv og OGC, dog kun ved en af prøvningsmetoder for støv:

Stof Grænseværdi Måleprincip Prøvningsmetode
Støv 4 g/kg, og en maksimal emission på 8 g/kg i de enkelte prøvningsintervaller Fortyndingstunnel NS 3058-1 og NS 3058-2 (udregnet efter NS 3059, klasse 1 eller 2, afhængig af fyringsanlæggets størrelse) eller en tilsvarende standard for måling af partikelemission fra rumopvarmere, anerkendt i EU, EFTA-lande eller Tyrkiet.
30 mg/normal m3 ved 13 % O2 Direkte i røggaskanalen Relevant harmoniseret produktstandard, eller hvis ikke denne indeholder beskrivelse af emissionsmålemetoder, så CEN/TS15883, Annex A. 1 (Apparater til fast brændsel til husholdningsbrug – Metoder til emissionsprøvning), eller tilsvarende standard for måling af partikelemissioner fra rumopvarmere, anerkendt i EU, EFTA-lande eller Tyrkiet.
OGC 120 mg C/normal m3 ved 13 % O2 Direkte i røggaskanalen Relevant harmoniseret produktstandard, eller hvis ikke denne indeholder beskrivelse af emissionsmålemetoder, så CEN/TS15883, Kapitel 4 (Apparater til fast brændsel til husholdningsbrug – Metoder til emissionsprøvning), eller tilsvarende standard for måling af OGC emission fra rumopvarmere, anerkendt i EU, EFTA-lande eller Tyrkiet.
Grundofen

Änderung der Grenzwerte durch neuen Art.15a B-VG für Österreich und wichtige Informationen für Kachelofenbauer (2015)

Ab dem 01.01.2015 gelten neue Gesetze in Österreich

Am 31.12.2012 wurde im Landesgesetzblatt für Wien die neue

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

veröffentlicht.

Für den Produktbereich der Festbrennstoff-Feuerstätten haben sich die Grenzwerte geändert. Diese Änderungen bzw. Verschärfungen der Werte sind ab 01.01.2015 gültig.

Ab diesem Datum müssen die in Verkehr gebrachten Feuerstätten folgende Grenzwerte erfüllen:

Auszug aus dem Art. 15a B-VG:

Händisch beschickte Raumheizgeräte*) (Holzbrennstoffe):

  • CO-Emissionen = 1100 mg/MJ (unverändert)
  • NOx-Emissionen = 150 mg/MJ (unverändert)
  • OGC-Emissionen = 50 mg/MJ (vorher 80 mg/MJ)
  • Staub-Emissionen = 35 mg/MJ (vorher 60 mg/MJ)
  • Mindestwirkungsgrad = 80 % (vorher 78 %)

 

Automatisch beschickte Raumheizgeräte**) (Holzpellets):

  • CO-Emissionen = 500 mg/MJ (unverändert)
  • NOx-Emissionen = 100 mg/MJ (vorher 150 mg/MJ)
  • OGC-Emissionen = 30 mg/MJ (unverändert)
  • Staub-Emissionen = 25 mg/MJ (vorher 50 mg/MJ)
  • Mindestwirkungsgrad = 80 % (vorher 78 %)

 

*) Z.B. Raumheizer nach: DIN EN 13240, DIN EN 13229, DIN EN 12815, DIN EN 15250, DIN EN 15821

**) Z.B. Raumheizer nach: DIN EN 14785

Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch die entsprechenden Typprüfungen nachzuweisen.

 

 

Grundöfen müssen ab dem 01.01.2015 einen Emissionsnachweis führen

Mit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom 22.03.2010 müssen ab dem 01.01.2015 Grundöfen (handwerklich errichtete Speicher-Feuerstätten) nach TR OL (Technische Regel für das Ofen- und Luftheizungsbauhandwerkes) einen Emissionsnachweis führen.

Dieser Nachweis kann nach zwei Methoden erbracht werden:

  1. Vor-Ort-Messung nach der Errichtung der Feuerungsanlage
  2. Typprüfung der Feuerstätte oder einer Feuerstättenfamilie nach einer anerkannten Norm durch eine akkreditierte Prüfstelle (wie die RRF)

Es gelten die Grenzwerte für Kachelofenheizeinsätze mit Füllfeuerungen nach DIN EN 13229/A1.

Sollten Sie als Erbauer von Grundöfen oder Speicherfeuerstätten nähere Informationen wünschen, beraten wir Sie gerne telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch.

 

 

Flagge Europas

Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011

Diese Verordnung legt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Bereitstellung auf dem Markt ab den 1. Juli 2013 durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE-Kennzeichnung für diese Produkte fest.

Die Verordnung wurde in Deutschland in das Bauproduktengesetz aufgenommen und ist somit rechtsverbindlich.

Was ändert sich für den Hersteller von Festbrennstoff-Feuerstätten?

Bisher war es ausreichend eine Konformitätserklärung auszustellen und eine CE-Kennzeichnung am Bauprodukt anzubringen. Die Konformitätserklärung wird „erweitert“ und zukünftig als Leistungserklärung bezeichnet. Die CE-Kennzeichnung wird ebenfalls verändert und muss eine „Beziehung“ zur entsprechenden Leistungserklärung aufweisen.

Was ändert sich für bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte?

Bauprodukte, die vor dem 1. Juli 2013 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG in Verkehr gebracht wurden, gelten als mit dieser Verordnung konform. Die Hersteller können eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer Konformitätsbescheinigung oder einer Konformitätserklärung erstellen. Eine Veränderung der CE-Kennzeichnung ist nicht erforderlich.

Was ändert sich für die notifizierten Prüfstellen?

Grundlage für die Notifizierung einer Prüfstelle durch die Europäische Kommission ist eine Akkreditierung nach ISO/IEC 17025. Diese Akkreditierung muss eine Prüfstelle nachweisen um nach dem 1. Juli 2013 Prüftätigkeiten (Prüfungen als Grundlage für die Erstellung der Leistungserklärung und die Vergabe des CE-Zeichens) weiterzuführen.

RRF Akkreditierung: DIN EN ISO/IEC 17025:2005, DAkkS Nr. D-PL-17727-01-00