Energy Labelling – Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten

Die Verordnung für Einzelraumheizgeräte wurde am 21.07.2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 10.08.2015 offiziell in Kraft. Sie gilt für alle Einzelraumheizgeräte bis 50 kW. Die in der Verordnung genannten Anforderungen gelten für alle Einzelraumheizgeräte, bei denen es sich nicht um Festbrennstoff-Heizgeräte ohne oder mit einer offenen Abgasführung handelt, ab dem 01.01.2018. Für alle anderen in der Verordnung genannten Bauprodukte ab dem 01.01.2022. Die Verordnung sowie die übergeordnete Rahmenverordnung finden sie unter den folgenden Links:

Verordnungen sind rechtsverbindlich ohne zusätzliche rechtliche Umsetzung in Mitgliedsstaaten. Lediglich die zuständigen Behörden bzw. die Marktüberwachung müssen eingerichtet werden und ggf. nationale Gesetze, die von der Verordnung betroffen sind angepasst werden.

Pflichten des Herstellers

  • Der Hersteller muss für jedes Einzelraumheizgerät im Geltungsbereich das Label nach Verordnung (EU) 2015/1186 dem Händler in gedruckter und elektronischer Version bereitstellen
  • Zusätzlich muss ein Produktdatenblatt in gedruckter und elektronischer Form bereitgestellt werden z. B in der Produktbroschüre oder anderer Produktliteratur. Dem Händler müssen das Label und die zusätzlichen Informationen vom Hersteller so bereitgestellt werden, dass er dem Kunden die notwendigen Informationen vermitteln kann.
  • Auf Anfrage muss eine technische Dokumentation der Kommission oder den Behörden der Mitgliedsstaaten übermittelt werden.
  • Messungen und Berechnungen müssen nach den harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen durchgeführt werden
  • Der Hersteller ist alleine für die Erstellung des Labels und Kennzeichnung verantwortlich

Pflichten des Händlers bzw. am Point of Sale

  • Beim Verkauf, muss das Label sichtbar außen auf der Vorderseite von ausgestellten Produkten zu sehen sein.
  • Produktbezogene Werbung oder technisches Werbematerial muss auf die Energieeffizienzklasse verweisen.
  • Falls ein Produkt während der Vermarktung für den Endkunden nicht sichtbar ist (z. B. Lagerware), muss das Label, anstelle der Darstellung auf der Front zusammen mit den relevanten Informationen dem Produktdatenblatt des Herstellers beigelegt werden
  • Label und Produktdatenblatt müssen nicht an dem Produkt oder „inside the box/Umverpackung“ mitgeliefert werden, sondern können auch z. B. im ergänzenden Material oder Zubehörset mitgeliefert werden

Berechnung und Einordnung des Labels

EEI = (ns,on * BLF) – 10% + F(2) + F(3) – F(4) – F(5)

Dabei gilt:

  • ns,on Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, angegeben in %
  • ns,on = nth,nom ist der thermische Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung auf der Grundlage des unteren Heizwerts
  • BLF ist der Biomasse-Kennzeichnungsfaktor
    • Betrieb durch Biomasse: Faktor = 1,45
    • Betrieb durch Fossile Brennstoffe: Faktor = 1
  • F(2) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können
  • F(3) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können
  • F(4) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Hilfsstromverbrauchs zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt
  • F(5) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Energieverbrauchs der Pilotflamme zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt

Energieeffizienzklassen von Einzelraumheizgeräten

Die europäische Kommission stellt unter der Webseite http://eepf-energylabelgenerator.eu ein hilfreiches Tool zur Verfügung mit welchem das Label in einfachen Schritten generiert werden kann. Dabei handelt es sich nicht um eine Berechnungshilfe, sondern dient der Erstellung des Labels in einem korrekten Format, sowie der druckfertigen Ausgabe.

Ausnahmen von der Verordnung

  • Art. 1 (a – j)
    • z. B. Saunaöfen, Luftheizungsprodukte und Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden
  • Gebrauchte Produkte, sofern sie nicht aus einem Drittland importiert werden (EU) 2017/1369 Art. 1 (2) a
    • Wiederverkauf von Umtauschware (wenn benutzt)
    • Reparierte Produkte, wenn sie nicht signifikant geändert oder mit neuer Garantie / Gewährleistung versehen wurden (Generalüberholung)
  • Outlet oder B-Ware sind nicht ausgenommen da diese noch nicht benutzt wurden

Selbstverständlich handelt es sich bei dem von uns bereitgestellten Informationen um eine Zusammenfassung der Kernaussagen der Verordnung. Weitere Anforderungen können Sie der Verordnung unter dem o. g. Link entnehmen.

Sollten Sie weitere Fragen zur Labelberechnung bzw. -erstellung oder zu weiteren Themen wie z. B. Internetvermarktung, Produktdatenblatt oder technische Dokumentation haben, können wir Ihnen gerne ein Beratungsangebot erstellen.