Mit diesem Jahr rückt die Umsetzung der Anforderungen der Eco-Design-Verordnung (EU) 2015/1185 im Jahr 2022 immer näher. Zum Jahreswechsel fand die deutsche Prüfstellenleitersitzung statt. Dort wurde die Umsetzung der Eco-Design-Anforderungen in der Praxis bezüglich Prüfberichten und Herstellerdokumenten zwischen Industrie, deutschen Normungsgremien und deutschen notifizierten Stellen geklärt.
Bei dieser Sitzung wurde besprochen, welche Dokumente gelten und in welcher Form diese bindend sind. Zu beachten ist, dass viele Hersteller lediglich auf die ausgewiesenen Mittelwerte in Prüfberichten achten und diese mit den Eco-Design-Anforderungen vergleichen. Darüber hinaus sind allerdings weitere Anforderungen zu erfüllen. Diese gehen sowohl aus der Verordnung selbst als auch aus einem zugehörigen Amtsblatt der Europäischen Kommission (siehe unten) hervor.
Welche gesetzlichen Grundlagen gelten?
- Die grundsätzlichen Anforderungen und Grenzwerte sind in der Eco-Design-Verordnung (EU) 2015/1185 festgelegt. Zusätzlich gilt das Amtsblatt der Europäischen Kommission „2017/C 076/02“. Dieses gibt die Prüfgrundlagen für die einzelnen Parameter vor.
ACHTUNG
Viele Hersteller achten lediglich auf die ausgewiesenen Mittelwerte in Prüfberichten und vergleichen diese mit den Eco-Design-Anforderungen. Darüber hinaus sind weitere Anforderungen zu erfüllen!
Damit es nicht zu Fehldeklarationen kommt, möchten wir Ihnen konkrete Hinweise zur Erfüllung der Anforderungen geben:
- Die Deklaration erfolgt durch den Hersteller, nicht durch das Prüflabor.
- Aktuell erfolgt die Deklaration durch den Hersteller durch die in der Verordnung aufgeführte technische Dokumentation, nicht durch die Leistungserklärung.
- Ein Prüfbericht der aktuellen EN-Normen (EN 13240, 13229, 14785, 12815, 15250 etc.) reicht für die Deklaration nicht aus.
- CO-, NOx- und OGC-Gehalt müssen gemäß EN 16510-1 ermittelt worden sein.
- Ebenfalls gilt dies für Wärmeleistung und Wirkungsgrad (ausgenommen EN 14785 und 15250).
- Der Staub-Gehalt muss gemäß CEN/TS 15833 oder EN 16510-1 ermittelt worden sein.
- Wenn der Hersteller eine Bestätigung durch das Prüflabor wünscht, darf dieses in dem Dokument nicht als notifizierte Stelle auftreten (keine Nennung der Notified Body Number).
- Deklariert der Hersteller die Einhaltung von Eco Design, trägt dieser die alleinige Verantwortung.
Was bedeutet das für die Praxis?
- Bestätigungsschreiben von Prüflaboren, wie z. B. Prüfgutachten, Auflistungen, Bestätigungsschreiben in Briefform, in denen das Prüflabor als notifizierte Stelle auftritt – wie sie aktuell von einigen Herstellern zu Marketingzwecken publiziert werden –, dürfen nicht als Grundlage der Deklaration dienen.
- Die Messung der o. g. Parameter muss gemäß EN 16510-1 durchgeführt worden sein. Dies gilt für Neuprüfungen sowie Bestandsprüfungen. Anforderungen der EN 16510-1 sind zum Beispiel:
- Mindestens 2 kontinuierliche Abbrände in Folge
- für EN-13229-Feuerstätten 3 Abbrände anstelle von 2 Abbränden
- abweichende Mindestabbrandzeiten
- Die bei der Prüfung verwendeten Brennstoffe müssen der Brennstoffspezifikation der EN 16510-1 entsprechen. Dies gilt für Neuprüfungen sowie Bestandsprüfungen.
- Möchte der Hersteller wissen, ob sein Prüfbericht nach z. B. EN 13240 die o. g. Anforderungen erfüllt, muss das Prüflabor eine Evaluation ggf. Neuauswertung der Rohdaten durchführen. Eine Alternative ist, dass in aktuellen Prüfberichten, die Messmethode EN 16510-1 bei den entsprechenden Parametern aufgeführt ist.
- Der Hersteller kann die Einhaltung der Eco-Design Anforderungen auch auf Basis von eigenen Messungen und Berechnungen deklarieren. Auf dieser Basis kann allerdings keine offizielle Bestätigung / kein offizielles Prüfgutachtens unseres Prüflabors erstellt werden.
Welche Hilfestellung bietet Ihnen die RRF an:
- Erstellung von Prüfgutachten zur Veröffentlichung
- Falls notwendig: Neuauswertung von Rohdaten oder Nachprüfung der fehlenden Parameter auf dem Prüfstand
- Erstellung von Bestätigungsschreiben über die Erfüllung der Anforderungen zur internen Verwendung
Wenn Sie OEM-Produkte im Portfolio haben, sollten Sie den Prüfbericht, der als Grundlage dient, ggf. durch den Inhaber des Ursprungsprüfberichts, überprüfen lassen.
Wir bieten Ihnen gerne an, in einem persönlichen Gespräch auf weitere Details zu diesem Thema einzugehen. Wenn Sie uns eine Auflistung Ihrer Feuerstätten/Prüfberichte zukommen lassen, können wir Ihnen ein Angebot über den Evaluierungsaufwand erstellen und die o. g. Leistungen für Sie durchführen.
Link zur Verordnung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R1185
Link zum Amtsblatt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52017XC0310%2804%29&qid=1613464324868