Erfolgreiche Akkreditierung

Stilllegung, Nachrüstung oder Austausch von Feuerstätten gemäß 1. BImSchV

Im Jahr 2010 ist die „Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV)“ in Kraft getreten. In dieser Verordnung wurden Austauschpflichten (ggf. Nachrüstung oder Stilllegung) für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe festgelegt.

Die Verordnung ist für jeden online frei zugänglich, und Schornsteinfeger, Verbände und Medien haben seit 2010 kontinuierlich über das Thema informiert.

1. BImSchV – Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes *) (gesetze-im-internet.de)

Dadurch, dass der letzte Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme das Jahr 2024 betrifft, erreicht uns eine Flut an telefonischen und schriftlichen Anfragen. Viele Feuerstättenbesitzer sind aufgrund von Falschmeldungen in den Medien verunsichert, benötigen Nachweise über die Einhaltung von Grenzwerten oder sind auf der Suche nach Beratung.

Unsere Stelle ist hierfür nicht der richtige Ansprechpartner.

Als von der Europäischen Kommission notifizierte Prüf- und Zertifizierungsstelle ist es uns nicht gestattet, Prüfergebnisse oder Dokumente Dritten zugänglich zu machen oder Dritten gegenüber Aussagen zu von uns durchgeführten Prüfungen oder Zertifizierungen zu tätigen, da es sich hierbei rechtlich um das Eigentum des jeweiligen Auftraggebers/Herstellers handelt. Ebenso ist es uns nicht gestattet, Beratungstätigkeiten zu von uns geprüften oder zertifizierten Produkten durchzuführen.

Bei Fragen ist an erster Stelle der Vertriebskanal, über den das Bauprodukt bezogen wurde (z. B. Fachhändler, Baumarkt, Versandkette), zu kontaktieren.

Kann dieser keine Informationen liefern, wenden Sie sich bitte an den Hersteller, der auf dem Typenschild oder den Dokumenten aufgeführt ist.

Auch wenn Hersteller nicht mehr existieren oder auffindbar sind, entbindet uns dies nicht von unserer Datenschutz- und Verschwiegenheitspflicht.

Folgende Übergangsfristen sind in der 1. BImSchV aufgeführt:

Datum auf dem TypenschildZeitpunkt der Stilllegung, Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
Bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar31. Dezember 2014
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 198431. Dezember 2017
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 199431. Dezember 2020
1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 201031. Dezember 2024

Die aktuelle Phase betrifft Feuerstätten, die zwischen dem 01. Januar 1995 und dem 21. März 2010 gekennzeichnet (Datum/Jahr auf dem Typenschild) wurden. Diese müssen bis zum 31. Dezember 2024 stillgelegt, nachgerüstet oder gegen eine neue emissionsarme Feuerstätte ersetzt werden, wenn die bestehende Feuerstätte die geltenden Grenzwerte nicht einhält.

Für alle Feuerstätten, welche von einer vorherigen Phase betroffen sind, aber nicht berücksichtigt wurden, gilt sofortiger Handlungsbedarf durch den Bezirksschornsteinfegermeister.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) geht davon aus, dass von dieser gesetzlichen Regelung in der 1. BImSchV bis zu ca. 4 Millionen Feuerstätten betroffen sind. Dementsprechend hoch ist Anzahl der Anfragen, die wir bekommen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus den oben genannten Gründen keine Detailfragen beantworten können.