Grundofen

Änderung der Grenzwerte durch neuen Art.15a B-VG für Österreich und wichtige Informationen für Kachelofenbauer (2015)

Ab dem 01.01.2015 gelten neue Gesetze in Österreich

Am 31.12.2012 wurde im Landesgesetzblatt für Wien die neue

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

veröffentlicht.

Für den Produktbereich der Festbrennstoff-Feuerstätten haben sich die Grenzwerte geändert. Diese Änderungen bzw. Verschärfungen der Werte sind ab 01.01.2015 gültig.

Ab diesem Datum müssen die in Verkehr gebrachten Feuerstätten folgende Grenzwerte erfüllen:

Auszug aus dem Art. 15a B-VG:

Händisch beschickte Raumheizgeräte*) (Holzbrennstoffe):

  • CO-Emissionen = 1100 mg/MJ (unverändert)
  • NOx-Emissionen = 150 mg/MJ (unverändert)
  • OGC-Emissionen = 50 mg/MJ (vorher 80 mg/MJ)
  • Staub-Emissionen = 35 mg/MJ (vorher 60 mg/MJ)
  • Mindestwirkungsgrad = 80 % (vorher 78 %)

 

Automatisch beschickte Raumheizgeräte**) (Holzpellets):

  • CO-Emissionen = 500 mg/MJ (unverändert)
  • NOx-Emissionen = 100 mg/MJ (vorher 150 mg/MJ)
  • OGC-Emissionen = 30 mg/MJ (unverändert)
  • Staub-Emissionen = 25 mg/MJ (vorher 50 mg/MJ)
  • Mindestwirkungsgrad = 80 % (vorher 78 %)

 

*) Z.B. Raumheizer nach: DIN EN 13240, DIN EN 13229, DIN EN 12815, DIN EN 15250, DIN EN 15821

**) Z.B. Raumheizer nach: DIN EN 14785

Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch die entsprechenden Typprüfungen nachzuweisen.

 

 

Grundöfen müssen ab dem 01.01.2015 einen Emissionsnachweis führen

Mit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom 22.03.2010 müssen ab dem 01.01.2015 Grundöfen (handwerklich errichtete Speicher-Feuerstätten) nach TR OL (Technische Regel für das Ofen- und Luftheizungsbauhandwerkes) einen Emissionsnachweis führen.

Dieser Nachweis kann nach zwei Methoden erbracht werden:

  1. Vor-Ort-Messung nach der Errichtung der Feuerungsanlage
  2. Typprüfung der Feuerstätte oder einer Feuerstättenfamilie nach einer anerkannten Norm durch eine akkreditierte Prüfstelle (wie die RRF)

Es gelten die Grenzwerte für Kachelofenheizeinsätze mit Füllfeuerungen nach DIN EN 13229/A1.

Sollten Sie als Erbauer von Grundöfen oder Speicherfeuerstätten nähere Informationen wünschen, beraten wir Sie gerne telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch.

 

 

Foto Sven Müller und Dr. Jürgen Rosenfeld

Wechsel der Prüfstellenleitung

Sven Müller wird ab dem 01.01.2014 die Nachfolge von Herrn Dr. Lücker antreten und die technische Leitung der Prüfstelle im Bereich der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 übernehmen. Jürgen Rosenfeld bleibt weiterhin Prüfstellenleiter der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach LBO. Herr Müller wird in diesem Produktbereich stellvertretend aktiv sein. Wir freuen uns über das Engagement von Sven Müller und wünschen Ihm für die Zukunft viel Erfolg!

Gleichfalls bedanken wir uns für die langjährige Zusammenarbeit bei Herrn Dr. Lücker und wünschen ihm für den Ruhestand alles Gute und einen hohen Wirkungsgrad!

Neuer Mitarbeiter Lars Schmidt

Neuer Jahrespraktikant im fachlichen Bereich der Bürowirtschaft und –kommunikation

Wir freuen uns erneut über einen Neuzugang, der unser Team für das kommende Jahr verstärkt, berichten zu können. Mit Lars Schmidt wird nun eine weitere Kraft unsere Sachbearbeitung verstärken. Herr Schmidt absolviert ein einjähriges gelenktes Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife. Wir heißen Lars Schmidt herzlich willkommen!

Neue Mitarbeiterin Simone Rohloff

Neue Auszubildende zur Kauffrau für Bürokommunikation

Seit dem 01.09.2013 hat bei uns in der RRF unsere neue Auszubildende Simone Rohlof ihre Ausbildung begonnen.
Sie wird nun eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation in der Sachbearbeitung unserer Firma absolvieren. Wir heißen Simone Rohlof herzlich willkommen!

Flagge Europas

Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011

Diese Verordnung legt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Bereitstellung auf dem Markt ab den 1. Juli 2013 durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE-Kennzeichnung für diese Produkte fest.

Die Verordnung wurde in Deutschland in das Bauproduktengesetz aufgenommen und ist somit rechtsverbindlich.

Was ändert sich für den Hersteller von Festbrennstoff-Feuerstätten?

Bisher war es ausreichend eine Konformitätserklärung auszustellen und eine CE-Kennzeichnung am Bauprodukt anzubringen. Die Konformitätserklärung wird „erweitert“ und zukünftig als Leistungserklärung bezeichnet. Die CE-Kennzeichnung wird ebenfalls verändert und muss eine „Beziehung“ zur entsprechenden Leistungserklärung aufweisen.

Was ändert sich für bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte?

Bauprodukte, die vor dem 1. Juli 2013 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG in Verkehr gebracht wurden, gelten als mit dieser Verordnung konform. Die Hersteller können eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer Konformitätsbescheinigung oder einer Konformitätserklärung erstellen. Eine Veränderung der CE-Kennzeichnung ist nicht erforderlich.

Was ändert sich für die notifizierten Prüfstellen?

Grundlage für die Notifizierung einer Prüfstelle durch die Europäische Kommission ist eine Akkreditierung nach ISO/IEC 17025. Diese Akkreditierung muss eine Prüfstelle nachweisen um nach dem 1. Juli 2013 Prüftätigkeiten (Prüfungen als Grundlage für die Erstellung der Leistungserklärung und die Vergabe des CE-Zeichens) weiterzuführen.

RRF Akkreditierung: DIN EN ISO/IEC 17025:2005, DAkkS Nr. D-PL-17727-01-00

Foto Sven Müller und Geschäftsleitung

Verstärkung im Team der RRF

Wir freuen uns, Sven Müller als neuen Mitarbeiter bei der RRF begrüßen zu dürfen. Herr Müller war bisher Prüfstellenleiter bei der Firma LEDA Werk GmbH & Co.KG Boekhoff & Co. und ist in der Branche durch seine Kompetenz, sein Engagement und Mitarbeit in diversen Gremien bekannt. Mit Hinblick auf einen Wechsel in der Prüfstellenleitung wird Herr Müller unsere technische Abteilung verstärken. Wir heißen ihn herzlich willkommen!

Ordner Norwegenprüfung

RRF darf Prüfungen nach Norwegischer Partikelmessmethode durchführen

Mit der Akkreditierung durch die Dakks des RRF-Prüflabores, werden unsere Zulassungs-Prüfungen der entsprechenden Normen NS 3058-1, -2, -3 und NS 3059 für Norwegen anerkannt. Damit sind wir in den kleinen Kreis der Prüfstellen aufgenommen worden, die für Norwegen sowie das Nordic Ecolabel (Nordic Swan) prüfen dürfen.

Flagge UK

DEFRA Prüfung für Großbritannien

In Großbritannien sind durch die DEFRA (Department for Environment, Food & Rural Affairs) smoke control areas festgelegt worden. Um dort Festbrennstoff-Feuerstätten betreiben zu dürfen, wurden gesonderte Emissionsanforderungen in Bezug auf den Feststoffgehalt (Staub) im Abgas festgelegt. Die Prüfmethoden sind im Application Pack „Appliance Exemption from section 21 of the Clean Air Act 1993” aufgeführt. Die Prüfungen durch unser Prüflabor werden vom Ricardo-AEA’s smoke control team anerkannt.

Erfolgreiche Akkreditierung

Erfolgreiche Akkrediterung nach ISO/IEC 17025

Die RRF wurde durch die Deutsche Akkreditierungsgesellschaft GmbH erfolgreich nach ISO/IEC 17025 akkreditiert. Somit ist die Grundlage für die Europäische Notifizierung durch die Europäische Kommission ab dem 01.07.2013 geschaffen.

RRF Akkreditierung: DIN EN ISO/IEC 17025:2005, DAkkS Nr. D-PL-17727-01-00